Zur Wirksamkeit eines Urteils im Sinne des § 620f ZPO
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 16 WF 258/00
DRsp Nr. 2002/6305
Zur "Wirksamkeit" eines Urteils im Sinne des § 620fZPO
1. Das Urteil in einer Unterhaltssache ist "wirksam" im Sinne des § 620f S. 1 ZPO, wenn es sich um ein unbedingt vorläufig vollstreckbares Urteil auf Unterhaltszahlung handelt.2. Einem Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist oder dessen Vollstreckung der Unterhaltsschuldner durch Sicherheitsleistung abwenden kann, fehlen dagegen dieselben Wirkungen wie einer einstweiligen Anordnung über den Unterhalt, die ohne Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis vollstreckbar ist.