BFH - Beschluß vom 07.03.2002
VIII B 165/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 66 Abs. 2 ; FGO §§ 40 69 114 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1162

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VIII B 165/01

DRsp Nr. 2002/10112

Außerordentliche Beschwerde

1. Eine außerordentliche Beschwerde ist unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.2. Der Beschluss des FG, vorläufiger Rechtsschutz gegen einen die Festsetzung von Kindergeld ablehnenden Bescheid könne nur durch einstweilige Anordnung bewilligt werden, entbehrt weder jeder gesetzlichen Grundlage noch ist die Entscheidung inhaltlich dem Gesetz fremd.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 66 Abs. 2 ; FGO §§ 40 69 114 128 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beantragt, ihm für seine Tochter Kindergeld zu bewilligen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt) gab diesem Antrag für die Zeit von März bis Dezember 1999 statt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 hob es die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Januar 2000 mit dem Hinweis auf, dass die Einkünfte der Tochter den in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegten Grenzbetrag überschritten. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.