VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.04.2016
11 S 321/16
Normen:
VwGO § 123; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594; AufenthG § 58 Abs. 1 S. 8; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 und S. 3; AufenthG § 82; GG Art. 6; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 619
FamRZ 2016, 1316
NJW 2016, 1975
ZAR 2016, 314
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 519/16

Aussetzung der Abschiebung einer ausländischen werdenden Mutter im Bundesgebiet hinsichtlich Abstammung des Kindes i.R.d. einstweiligen Anordnung; Glaubhaftmachung der deutschen Abstammung des Kindes durch Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 11 S 321/16

DRsp Nr. 2016/8002

Aussetzung der Abschiebung einer ausländischen werdenden Mutter im Bundesgebiet hinsichtlich Abstammung des Kindes i.R.d. einstweiligen Anordnung; Glaubhaftmachung der deutschen Abstammung des Kindes durch Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

Begehrt eine (werdende) ausländische Mutter unter Berufung auf die voraussichtliche deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes aufgrund Abstammung von einem deutschen Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, die vorläufige Aussetzung ihrer Abschiebung im Bundesgebiet im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, so bedarf es zur Glaubhaftmachung der deutschen Abstammung des (werdenden) Kindes grundsätzlich der Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB i.V.m. 1594 ff. BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2016 - 2 K 519/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594; AufenthG § 58 Abs. 1 S. 8; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 und S. 3; AufenthG § 82; GG Art. 6; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe