OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2011
9 UF 35/09
Normen:
VBLS § 32a; FamFG § 21;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 128
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 96/07

Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen teilweiser Unwirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Startgutschrift rentenferner Versicherter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 9 UF 35/09

DRsp Nr. 2011/9759

Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen teilweiser Unwirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Startgutschrift rentenferner Versicherter

Eine Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen der Unwirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Höhe der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten kommt nicht in Betracht, wenn eine der Parteien bereits Rente bezieht und daher dringend auf die Versorgung angewiesen ist.

I. Der angefochtene Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege interner Teilung werden zulasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Versicherungs-Nr. ...) 7,7640 Entgeltpunkte (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Rentenversicherungskontos des Antragstellers (Versicherungs-Nr. ...) übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung werden zulasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte des Antragstellers (Versicherungs-Nr. ...) 8,2887 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin (Versicherungs-Nr. ...) übertragen.