OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2012
4 UF 261/10
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2286/10

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsansprüche aufgrund durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf Unterhaltsansprüche des Ausgleichsberechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 4 UF 261/10

DRsp Nr. 2012/9542

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsansprüche aufgrund durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf Unterhaltsansprüche des Ausgleichsberechtigten

1. Die Kürzung einer laufenden Versorgung durch den Versorgungsausgleich ist auch dann nach § 33 VersAusglG in Höhe des laufenden Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten auszusetzen, wenn sich die Kürzung weder auf den Bedarf des Ausgleichsberechtigten noch auf die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen auswirkt, was beispielsweise bei einer konkreten, nicht an einer Quote ausgerichteten Bedarfsbemessung der Fall sein kann. 2. Bei der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen der im Verfahren nach § 33 VersAusglG von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten ist äußerste Zurückhaltung geboten, wenn sich die geschiedenen Ehegatten über eine unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen einig sind.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.