OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2013
3 UF 271/12
Normen:
§§ 33, 34 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 174/12

Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 3 UF 271/12

DRsp Nr. 2013/23942

Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

Die §§ 33, 34 VersAusglG sind auf das seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährte Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus zumindest unmittelbar nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2013, Az: XII ZB 428/11, FamRZ 2013, 778).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 28.3.2013 auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter dem Aktenzeichen: 3 UF 271/12 (= AG Gelsenkirchen-Buer, Aktenzeichen: 20 F 174/12) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§§ 33, 34 VersAusglG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Gewährung von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau.