Der Antrag des Antragstellers vom 28.3.2013 auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter dem Aktenzeichen: 3 UF 271/12 (= AG Gelsenkirchen-Buer, Aktenzeichen: 20 F 174/12) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Gewährung von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau.
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