OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.09.2011
6 UF 81/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 719
NJW-RR 2012, 329
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 169/10

Aussetzung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit des verbleibenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 6 UF 81/11

DRsp Nr. 2011/18532

Aussetzung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit des verbleibenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

Die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich ist jedenfalls auch dann auszusetzen, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch infolge der Kürzung nur wegen Geringfügigkeit entfiele.

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 17. März 2011 dahingehend geändert, dass die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer 16 ... F 010, ab dem 1. August 2010 in Höhe von monatlich 137,00 € ausgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.385,00 €

festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 33;

Gründe: