BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 63/05
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 719 Abs. 2, 3 § 570 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1064
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.03.2005

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 63/05

DRsp Nr. 2005/8064

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Die Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung steht im Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei kommt es entscheidend auf die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde an. Hat die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, ist diese zwar statthaft (§ 522 ZPO), aber unzulässig, so kommt auch die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht.2. Es ist frei von Rechtsfehlern, wenn das Berufungsgericht in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsmittelbeschwer des Unterhaltsschuldners bei Verurteilung auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe einer von seinem Arbeitgeber erhaltenen Abfindung mit 100 Euro bemißt. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass sich der Unterhaltsschuldner in einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet hat.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 719 Abs. 2, 3 § 570 Abs. 3 ;

Gründe: