OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.06.2023
20 UF 69/23
Normen:
BGB § 1697a Abs. 1; RPflG § 5 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 6;
Fundstellen:
FamRB 2023, 409
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 10/22

Aussetzung der Vollziehung im Verfahren auf Entziehung der elterlichen SorgeEntziehung der elterlichen Sorge bei KindeswohlgefährdungAussetzung der Vollziehung bezüglich des Wiederauflebens der elterlichen Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 20 UF 69/23

DRsp Nr. 2023/9486

Aussetzung der Vollziehung im Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge Entziehung der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Wiederauflebens der elterlichen Sorge

1. Bestehen im Verfahren auf Feststellung des Wegfalls des Ruhensgrundes nach § 1674 Abs. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, hat das Familiengericht ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss zurückstellen. Ist gemäß § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger befasst, muss er auf die Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB hinwirken und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss oder der Ablehnung der Einleitung zurückstellen.2. Hat das Amtsgericht trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Endbeschluss festgestellt, dass der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr bestehe, so ist auf die dagegen erhobene Beschwerde des Jugendamts, welches zudem beim Amtsgericht die Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Kindesmutter angeregt hat, nach § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses einstweilen auszusetzen.

Tenor