Mit der angegriffenen Entscheidung zu Ziff. 1 hat das Familiengericht das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung gegen die im Trennungsunterhaltsverfahren 12 F 117/05 ergangene Entscheidung ausgesetzt. Auch im hiesigen Verfahren erhebe die auf Zahlung in Anspruch genommene Antragstellerin den Einwand der Verwirkung. Dieser Einwand sei bereits im Trennungsunterhaltsverfahren erhoben worden. Da keine neuen Umstände vorgetragen seien, könne nur eine einheitliche Beurteilung vorgenommen werden.
Die gemäß § 252 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Aussetzung des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht erfüllt.
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