AG Landau i. d. Pfalz, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 487/05
Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Fall eines vom Ehegatten in einem Mitgliedsstaat bereits eingeleiteten Verfahrens der Trennung von Tisch und Bett
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 6 WF 41/06
DRsp Nr. 2006/22453
Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Fall eines vom Ehegatten in einem Mitgliedsstaat bereits eingeleiteten Verfahrens der Trennung von Tisch und Bett
»1. Der Anwendungsbereich des die internationale Zuständigkeit begründenden § 606 aZPO wird durch die vorrangigen Regelungen der Ehe-VO II (Brüssel II a) verdrängt.2. Ungeachtet des Streitgegenstandes ist ein in der Bundesrepublik Deutschland angestrengtes Scheidungsverfahren auszusetzen, wenn der Ehepartner seinerseits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften (hier: Polen) ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett eingeleitet hat.3. Führt ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zwingend zur Aussetzung, ist, solange der Aussetzungsgrund fortbesteht, Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu verweigern.«