OLG Köln - Beschluss vom 18.09.2012
4 UF 114/12
Normen:
FamFG § 21 Abs. 2; FamFG § 21 Abs.1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35F 20/11

Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens wegen fehlender Kooperation des Kindesvaters

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 4 UF 114/12

DRsp Nr. 2013/14536

Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens wegen fehlender Kooperation des Kindesvaters

Der Umstand, dass der Kindesvater sich in einem Sorgerechtsverfahren weigert, der Anordnung des Familiengerichts nachzukommen, mit dem Kind nach Deutschland zu reisen, um eine persönliche Anhörung des Kindes und des Kindesvaters sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermöglichen, rechtfertigt nicht die Aussetzung des Verfahrens.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.5.2012 erlassene Beschluss (35 F 20/11) des Amtsgerichts Brühl - Familiengericht - aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 2; FamFG § 21 Abs.1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 5.6.2012 gegen den am 25.5.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Brühl hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Eine vom Antragsgegner begehrte eigene Entscheidung des Senats in der Sorgerechtssache scheidet hingegen aus.