I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 27. Januar 2006 verwiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Aussetzung des Umgangsrechts des Antragstellers mit M... nunmehr noch für die Dauer von einem Jahr und sodann eine eingeschränkte Umgangsrechtsregelung begehrt.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung, hat jedoch erklärt, bis September "auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten".
Der Verfahrenspfleger wendet sich gegen eine Aussetzung des Umgangsrechts, weil dadurch die Bindung von M... zu seinem Vater völlig abbrechen könnte.
Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört.
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