OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2011
8 UF 226/10
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 8/10

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 8 UF 226/10

DRsp Nr. 2011/2283

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.

Tenor

Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der V zur G der C B e.V. ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.