Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.
Die Beschwerde der V zur G der C B e.V. ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
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