I. Der am 12. Mai 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 9. Januar 1942 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 30. Juni 1964 in Dudweiler die Ehe geschlossen, aus der eine am 2. Oktober 1967 geborene Tochter hervorgegangen ist.
Während der Ehezeit (l. Juni 1964 bis 31. Oktober 1995, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Hinsichtlich sonstiger Anwartschaften haben die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet
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