OLG Brandenburg - Hinweisbeschluss vom 12.10.2010
9 UF 116/10
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5; VersAusglG § 48; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 981
NJW 2011, 159
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 272/09

Aussetzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 UF 116/10

DRsp Nr. 2011/2416

Aussetzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Besteht bei einem Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die sogenannte Startgutschriftenproblematik, kann insoweit der Versorgungsausgleich ausgesetzt und im Übrigen durchgeführt werden.

Der Senat weist darauf hin, dass folgende Entscheidung beabsichtigt ist:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der am 9. Juni 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg wird aus Klarstellungsgründen teilweise (hinsichtlich der Ziff. II. 4 des Tenors) abgeändert wie folgt neu gefasst:

...

4. Das Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der KZVK wird ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.310,00 €.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5; VersAusglG § 48; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I. Die in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, das Amtsgericht hätte den Versorgungsausgleich insgesamt aussetzen müssen, ist dem nicht zu folgen.