BGH - Beschluß vom 30.03.2005
X ZB 26/04
Normen:
ZPO § 148 ; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1000
BGHZ 162, 373
EuZW 2005, 448
FamRZ 2005, 1081
GRUR 2005, 615
MDR 2005, 1185
NJW 2005, 1947
VersR 2005, 1410
wrp 2005, 899
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 22.09.2004
LG Bad Kreuznach,

Aussetzung wegen Parallelverfahren; Vorgreiflichkeit eines Parallelrechtsstreits

BGH, Beschluß vom 30.03.2005 - Aktenzeichen X ZB 26/04

DRsp Nr. 2005/8025

"Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines Parallelrechtsstreits

»a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechtsfrage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.«

Normenkette:

ZPO § 148 ; EG Art. 234 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die beklagten Landwirte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Nachbau teils nach Gemeinschaftsrecht, teils nach dem Sortenschutzgesetz geschützter Getreidesorten in den Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.