OLG Brandenburg - Urteil vom 23.01.2003
9 UF 87/02
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1565 Abs. 2 ; BGB § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 629b Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 97 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 250/01

Ausspruch der Ehescheidung in der Berufungsinstazn, wenn noch Folgesachen beim Amtsgericht anhängig sind

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 9 UF 87/02

DRsp Nr. 2003/7543

Ausspruch der Ehescheidung in der Berufungsinstazn, wenn noch Folgesachen beim Amtsgericht anhängig sind

Wenn Berufung gegen das den Antrag auf Ehescheidung abweisende erstinstanzliche Urteil eingelegt und stehen zudem Folgesachen zur Entscheidung an, kann das Berufungsgericht entweder die Berufung zurückweisen oder die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverweisen. Mit Folgesachen ist das Berufungsgericht nicht befasst und kann daher dazu auch keine Feststellungen treffen oder das erstinstanzliche Gericht binden.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1565 Abs. 2 ; BGB § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 629b Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 97 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten innerhalb des Ehescheidungsverfahrens.

Die Eheleute haben am 12. Juni 1969 die Ehe geschlossen, aus der die gemeinsamen volljährigen Kinder J und K D hervorgegangen sind.

Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in W. Spätestens zum 4. Mai 2001 trennten sich die Eheleute durch den Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung, die gemeinsamen Kinder zogen mit ihr aus. Der Antragsgegner bewohnt nach wie vor die gemeinsame Ehewohnung.