OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.07.2016
19 A 2/14
Normen:
FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1-2; EGBGB Art. 21; StAG § 30 Abs. 1 S. 1; StAG § 30 Abs. 3 S. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 1591; BGB § 1592;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2043/12

Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für einen von einer indischen Leihmutter Geborenen; Beurteilung der Anerkennungszuständigkeit für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung; Spiegelbildliche Anwendung des deutschen Rechts auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (sog. Spiegelbildprinzip); Vereinbarkeit der rechtlichen Zuweisung der Vaterstellung gegenüber dem Wunschvater im Fall der Leihmutterschaft mit dem materiellrechtlichen ordre public

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 19 A 2/14

DRsp Nr. 2016/13687

Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für einen von einer indischen Leihmutter Geborenen; Beurteilung der Anerkennungszuständigkeit für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung; Spiegelbildliche Anwendung des deutschen Rechts auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (sog. Spiegelbildprinzip); Vereinbarkeit der rechtlichen Zuweisung der Vaterstellung gegenüber dem Wunschvater im Fall der Leihmutterschaft mit dem materiellrechtlichen ordre public

1. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinn des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip).2. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, verstößt noch nicht allein deshalb gegen den materiellrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Wunschvater leiblicher Vater des Kindes ist (Anschluss an BGHZ 203, 350).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.