OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.04.2011
6 UF 14/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lebach ? Beschluss - 2 F 273/10 VA ? 27.12.2010,

Ausübung des gerichtlichen Ermessens beim Ausgleich geringer Versorgungsanwartschaften

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 6 UF 14/11

DRsp Nr. 2011/14402

Ausübung des gerichtlichen Ermessens beim Ausgleich geringer Versorgungsanwartschaften

Zur Ermessensausübung im Rahmen des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 27. Dezember 2010 – 2 F 273/10 VA – in Ziffer 1. c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer, findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 Euro.

4. Der Antragstellerin und dem Antragsgegner wird jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, der Antragstellerin mit Wirkung vom 17. Februar 2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 4. März 2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe: