OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.10.2023
18 UF 39/23
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 45 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 3; FamFG § 111 Nr. 7; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 137/22

Auswirkungen Antragsrücknahme in Beschwerdeinstanz auf Kostenentscheidung in erster Instanz bei familiengerichtlichem VerfahrenWirkungslosigkeit Kostenentscheidung erste Instanz beim FamiliengerichtEndentscheidung Familiengericht im Beschwerdeverfahren nach Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 18 UF 39/23

DRsp Nr. 2023/13437

Auswirkungen Antragsrücknahme in Beschwerdeinstanz auf Kostenentscheidung in erster Instanz bei familiengerichtlichem Verfahren Wirkungslosigkeit Kostenentscheidung erste Instanz beim Familiengericht Endentscheidung Familiengericht im Beschwerdeverfahren nach Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG

Die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Kostenentscheidung ist von der Wirkungslosigkeit der Endentscheidung bei Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG umfasst. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann nach Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht treffen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 15.12.2022 (6 F 137/22) zu Ziffern 1 bis 3 wirkungslos ist.

2.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.

3.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Die Anschlussbeschwerde der sonstigen Beteiligten Frau AB vom 16.02.2023 hat durch die Antragsrücknahme der Antragstellerin ihre Wirkung verloren.

5.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 45 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 3; FamFG § 111 Nr. 7; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 84;

Gründe

I.