BGH - Beschluss vom 08.02.2012
XII ZB 462/11
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 157
FamRZ 2012, 705
FuR 2012, 321
NJW-RR 2012, 757
Vorinstanzen:
AG Rahden, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 313/10
OLG Hamm, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 110/11

Auswirkungen der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs bis zum letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen XII ZB 462/11

DRsp Nr. 2012/4884

Auswirkungen der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs bis zum letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist

1. Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie bei der Beschwerdebegründung -verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Beschwerde eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Verfahrensbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, diese selbst am letzten Tag der Frist einreichen. Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei. 2.