OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2011
II-12 UF 110/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 313/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen II-12 UF 110/11

DRsp Nr. 2012/6530

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten

Der Verfahrensbevollmächtigte im Verfahren vor den Familiengerichten ist gehalten, sicher zu stellen, dass die Berechnung der Frist zur Beschwerdebegründung und deren Eintragung im Fristenkalender vor Vorlage zur Abfassung der Beschwerde in den Handakten vermerkt war. Er hat insoweit die Fristennotierung bei Vorlage der Akten zu kontrollieren.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe