OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2008
9 UF 53/08
Normen:
BGB § 1674 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 237
Vorinstanzen:
AG Cottbus - 53 F 310/07 - 28.03.2008, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Auswirkungen einer Inhaftierung eines Elternteils [im Ausland] in Bezug auf das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 9 UF 53/08

DRsp Nr. 2008/12377

Auswirkungen einer Inhaftierung eines Elternteils [im Ausland] in Bezug auf das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB

Der Grund für die Einschränkung der elterlichen Sorge liegt nicht allein in der Inhaftierung eines Elternteils, sondern auch darin, dass bei der Verbüßung von Strafhaft - ggf. auch bei länger dauernder Untersuchungshaft, insbesondere im Ausland - die Kommunikationsmöglichkeiten, die unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung des elterlichen Sorgerechts sind, nicht in ausreichendem Maße gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 1674 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes. Die Kindeseltern sind geschieden. Ihnen steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die Beteiligte zu 2. lebt in C..., der Beteiligte zu 1. ist in der Ukraine inhaftiert. Die betroffene Minderjährige hat am 07.09.2006 ein Kind entbunden. Zur wirksamen Anerkennung der Vaterschaft des Herrn A... A... für dieses Kind bedarf es der Zustimmung des Beteiligten zu 1.