OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.01.2006
16 UF 86/05
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VBLS § 78 § 79 ; Satzung der ZVK Baden-Württemberg § 73 ; BetrAVG § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1607
OLGReport-Karlsruhe 2006, 549
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 228/03

Auswirkungen einer Vereinbarung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vor dem 1. Januar 2002

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 16 UF 86/05

DRsp Nr. 2006/7240

Auswirkungen einer Vereinbarung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vor dem 1. Januar 2002

»Haben die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart, dass nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanrechte in die Versorgungsausgleichsbilanz eingestellt werden sollen und liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2002, so ist der auf den vereinbarten Zeitraum entfallende Anteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für rentenferne Jahrgänge folgendermaßen zu berechnen: - Ehezeitanteil für die gesamte gesetzliche Ehezeit; - abzüglich der in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem gesetzlichen Ende der Ehezeit erworbenen Anwartschaft; diese wird ermittelt durch Umrechnung der in diesem Zeitraum erworbenen Versorgungspunkte; - abzüglich des in der Zeit zwischen vereinbartem Zeitpunkt und dem 31. Dezember 2001 erworbenen Anteils der Startgutschrift; dieser wird pro rata temporis wie folgt ermittelt: Startgutschrift geteilt durch die gesamte bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegte Pflichtversicherungszeit, multipliziert mit der vom vereinbarten Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten Pflichtversicherungszeit.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VBLS § 78 § 79 ; Satzung der ZVK Baden-Württemberg § 73 ; BetrAVG § 18 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: