BAG - Urteil vom 09.02.1995
2 AZR 389/94
Normen:
BGB § 117 Abs. 1, § 612a; KSchG § 1 ; ZPO § 139 Abs. 1, § 256, §§ 288, 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp VI(614)143a
EzFamR aktuell 1995, 268
NJW 1996, 1299
NZA 1996, 249
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil vom 26. Januar 1994 - 7 (2) Sa 738/93 ,
ArbG Köln, vom 02.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3296/92

BAG - Urteil vom 09.02.1995 (2 AZR 389/94) - DRsp Nr. 1995/6206

BAG, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 389/94

DRsp Nr. 1995/6206

Zerrüttung einer Ehe als Kündigungsgrund im Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1, § 612a; KSchG § 1 ; ZPO § 139 Abs. 1, § 256, §§ 288, 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Die am 15. Dezember 1949 geborene Klägerin gründete im November 1979 zusammen mit ihrem Ehemann die Beklagte zum Betrieb von Läden für Tabakwaren und Zeitschriften mit Lottoannahmestelle. Der Gesellschaftsanteil der Klägerin betrug 5 %. Ihr Ehemann wurde zum Geschäftsführer bestellt. Von den drei Verkaufsstellen der Beklagten wurde 1988 eine geschlossen. Seit Mai 1989 betreibt die Beklagte auch ein Reisebüro. Zum 31. Dezember 1990 hat die Beklagte die Filiale Köln, A Straße, verkauft.