KG - Beschluss vom 24.07.2001
18 WF 106/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 146
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 14133/00

Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe trotz des Vorhandenseins von Kindern aus zweiter Ehe

KG, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 18 WF 106/01

DRsp Nr. 2005/7110

Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe trotz des Vorhandenseins von Kindern aus zweiter Ehe

»Betreut ein barunterhaltspflichtiger Elternteil sein minderjähriges Kind aus zweiter Ehe und bezieht Erziehungsgeld, ist er gleichwohl zur Zahlung von Barunterhalt an seine weiteren bei der Mutter lebenden minderjährigen Kinder aus erster Ehe verpflichtet. Ihm kann, soweit er das Erziehungsgeld für den eigenen Bedarf benötigt, auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zumutbar sein, wenn die Betreuung des Kindes gesichert ist und ein Hinzuverdienst aufgrund des Gesamteinkommens der Ehegatten die Gewährung von Erziehungsgeld nicht in Frage stellt (§§ 5, 6 BErzGG).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 14133/00
Fundstellen
KGReport-Berlin 2002, 146