OLG Köln - Beschluß vom 20.05.1994
27 UF 7/94
Normen:
BGB § 1587 lit. a, b; SGB VI § 68 ; VAHRG §§ 10, 13, SozialversicherungsrechengrößenVOSozialversicherungsrechengrößenVO (1992) § 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 279

Barwertumrechnung im Versorgungsausgleich - Betriebsrente, Barwert, Umrechnung für Altfälle

OLG Köln, Beschluß vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 27 UF 7/94

DRsp Nr. 1995/1746

Barwertumrechnung im Versorgungsausgleich - Betriebsrente, Barwert, Umrechnung für Altfälle

»Zur heutigen Umrechnung des Barwertes einer nicht dynamischen Rente bei einem Ehezeitende im Jahre 1976«

Normenkette:

BGB § 1587 lit. a, b; SGB VI § 68 ; VAHRG §§ 10, 13, SozialversicherungsrechengrößenVOSozialversicherungsrechengrößenVO (1992) § 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auf Antrag der Beteiligten zu 3. ist gemäß § 10 a VAHRG die im Verbundurteil vom 7. Mai 1980 getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern.

Der Abänderung steht nicht § 10 a Abs. 9 VAHRG entgegen. Die Parteien haben zwar im gerichtlich genehmigten Vergleich vom 7. Mai 1980 vereinbart, bezüglich der für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3. in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von 352,06 DM den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Vergleich hindert indessen eine Abänderung nicht, weil die Parteien die Abänderung der Vereinbarung nicht ausgeschlossen haben.