BSG - Urteil vom 18.02.2004
B 10 EG 6/03 R
Normen:
BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 29/02 - 30.06.2003,
SG München, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 108/02

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

BSG, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen B 10 EG 6/03 R

DRsp Nr. 2004/14341

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige, die erstmals nach dem Urteil des EuGH vom 4.5.1999 - Rs C-262/96 bayerisches Landeserziehungsgeld für Zeiten davor beantragen, können sich weder zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen noch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes (LErzg) für die Zeit vom 6. August 1993 bis zum 5. Februar 1994.

Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem am 6. Februar 1992 geborenen Sohn Alper in Bayern, wo sie das Kind auch betreute und erzog. Die Klägerin übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der Betriebskrankenkasse der Deutschen Post familienversichert.