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Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes (LErzg) für die Zeit vom 6. August 1993 bis zum 5. Februar 1994.
Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem am 6. Februar 1992 geborenen Sohn Alper in Bayern, wo sie das Kind auch betreute und erzog. Die Klägerin übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der Betriebskrankenkasse der Deutschen Post familienversichert.
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