BSG - Urteil vom 18.02.2004
B 10 EG 7/03 R
Normen:
BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 43/02 - 30.06.2003,
SG München, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 183/02

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

BSG, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen B 10 EG 7/03 R

DRsp Nr. 2004/14342

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige, die erstmals nach dem Urteil des EuGH vom 4.5.1999 - Rs C-262/96 bayerisches Landeserziehungsgeld für Zeiten davor beantragen, können sich weder zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen noch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von bayerischem Landeserziehungsgeld (LErzg) für den Zeitraum vom 4. Juli 1995 bis 3. Januar 1996.

Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am 4. Juli 1993 geborenen Tochter Sila in Bayern, wo sie dieses Kind auch betreute und erzog. Daneben übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert und bezog für den 1. bis 24. Lebensmonat ihrer Tochter Bundeserziehungsgeld (BErzg).