BSG - Urteil vom 18.02.2004
B 10 EG 8/03 R
Normen:
BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 17/03 - 30.06.2003,
SG Bayreuth, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 148/02

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

BSG, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen B 10 EG 8/03 R

DRsp Nr. 2004/14343

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige, die erstmals nach dem Urteil des EuGH vom 4.5.1999 - Rs C-262/96 bayerisches Landeserziehungsgeld für Zeiten davor beantragen, können sich weder zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen noch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeld (LErzg) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 21. Januar 1993.

Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am 22. Januar 1991 geborenen Tochter Cigdem in Bayern, wo sie das Kind auch betreute und erzog. Daneben übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert.