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Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes (LErzg) für die Zeit vom 11. August 1995 bis zum 10. Februar 1996.
Die verheiratete Klägerin war im streitigen Zeitraum türkische Staatsangehörige und lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am 11. August 1993 geborenen Tochter Sevcan in Bayern, wo sie das Kind auch betreute und erzog. Daneben übte sie keine Erwerbstätigkeit aus; sie war bei der Betriebskrankenkasse der Deutschen Post familienversichert.
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