BayObLG vom 02.04.1985
BReg 1 Z 12/85
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
DAVorm 1986, 269

BayObLG - 02.04.1985 (BReg 1 Z 12/85) - DRsp Nr. 1996/16355

BayObLG, vom 02.04.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 12/85

DRsp Nr. 1996/16355

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern ist im Beschwerdeverfahren auch dann rechtlich geboten, wenn es für die Entscheidung auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Eltern ankommt, das Beschwerdegericht ihre Glaubwürdigkeit oder die eines Elternteils anders beurteilen will als die Vorinstanz oder wenn es protokollierten Angaben eine andere Bedeutung geben will als das Erstgericht.

Normenkette:

FGG § 50a;
Fundstellen
DAVorm 1986, 269