BayObLG vom 12.01.1989
AR 3 Z 111/88
Normen:
FGG §§ 5, 46 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989, 1
DRsp IV(470)251c
FamRZ 1989, 1108
Rpfleger 1989, 195

BayObLG - 12.01.1989 (AR 3 Z 111/88) - DRsp Nr. 1992/6805

BayObLG, vom 12.01.1989 - Aktenzeichen AR 3 Z 111/88

DRsp Nr. 1992/6805

c. Voraussetzungen für die Zuständigkeit des BayObLG als »gemeinschaftliches oberes Gericht« im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG.

Normenkette:

FGG §§ 5, 46 ;

Nach Ansicht des Senats ist in Verfahren der freiw. Gerichtsbarkeit (hier: Anordnung einer Pflegschaft gemäß § 1910 BGB) das BayObLG als »gemeinschaftliches oberes Gericht« zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 5 FGG und zur Entscheidung eines Abgabestreits nach § in allen Fällen zuständig, in denen die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen LG-Bezirken, wenn auch im selben OLG-Bezirk, liegen. Ä Damit weicht der erk. Senat von der bisher h.M. ab, die u.a. auch vom 1. und 2. Zivilsenat des BayObLG vertreten worden ist. Nach dieser Auffassung soll als »gemeinschaftliches oberes Gericht« i.S. von § Abs. Satz 1 und § Abs. Satz 1 das OLG zuständig sein, wenn die beteiligten Amtsgerichte zwar nicht im selben LG-Bezirk, aber doch im selben OLG-Bezirk liegen; hingegen soll das zentrale Obergericht (§ ) Ä in Bayern das BayObLG Ä nur dann zuständig sein, wenn die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen OLG-Bezirken liegen. Wie der 3. Zivilsenat abschließend bemerkt, haben der 1. und 2. Zivilsenat des BayObLG auf Anfrage mitgeteilt, daß sie nunmehr der Ansicht des 3. Zivilsenats folgen und an ihrer früheren gegenteiligen Auffassung nicht mehr festhalten.