BayObLG vom 18.01.1982
BReg 1 Z 141/81
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
DAVorm 1982, 351
FamRZ 1982, 634

BayObLG - 18.01.1982 (BReg 1 Z 141/81) - DRsp Nr. 1996/16390

BayObLG, vom 18.01.1982 - Aktenzeichen BReg 1 Z 141/81

DRsp Nr. 1996/16390

a. Die persönliche Anhörung nach § 50a Abs. 1 S. 2 soll über die Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (Art. 103, Abs. 1 GG) hinaus der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen. Weil Sorgerechtsentscheidungen in besonderem Maße in die persönlichen Beziehungen eingreifen können, soll der Richter dadurch in die Lage versetzt werden, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen. b. Dementsprechend verpflichtet die persönliche Anhörung den Richter zur Herstellung eines mündlichen Kontakts, der ihm einen solchen Eindruck vermitteln kann, und verlangt von ihm eine intensivere Beschäftigung mit dem Anzuhörenden einschl. der Wahrnehmung von Eigenschaften, Verhaltensweisen, Ansichten, Bemerkungen und dergl. c. Das Ergebnis der Anhörung muß in einem Protokoll oder Aktenvermerk festgehalten werden, damit das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, die Würdigung des Beweisergebnisses auf Rechtsfehler sowie darauf zu überprüfen, ob und inwieweit entscheidungserhebliche Fragen erörtert wurden.