BayObLG vom 18.03.1993
2Z BR 5/93
Normen:
BGB § 1922 Abs.1; FGG § 20 a; WEG § 16 Abs.2, § 24 Abs.6, § 43 Abs.1;

BayObLG - 18.03.1993 (2Z BR 5/93) - DRsp Nr. 1993/3651

BayObLG, vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 5/93

DRsp Nr. 1993/3651

»1. Zahlungsansprüche gegen Erben eines Wohnungseigentümers sind auch dann im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen, wenn die Erben noch nicht im Grundbuch als neue Eigentümer der Wohnung eingetragen sind. 2. In Wohnungseigentumssachen ist es für die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht Voraussetzung, daß der ursprüngliche Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. 3. Ein wirksamer Beschluß über Jahresgesamt- und Einzelabrechnung setzt nicht voraus, daß die Abrechnungen in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung ausdrücklich bezeichnet sind. Es genügt, daß die entsprechenden Abrechnungen vor der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern übersandt und in der Versammlung erörtert wurden sowie anschließend dem Verwalter Entlastung erteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 1922 Abs.1; FGG § 20 a;