BayObLG - 23.12.1982 (BReg 1 Z 105/82) - DRsp Nr. 1994/7409
BayObLG, vom 23.12.1982 - Aktenzeichen BReg 1 Z 105/82
DRsp Nr. 1994/7409
a. Eine Gefährdung des Kindesvermögens ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn gesetzlich vorgeschriebene oder übliche Möglichkeiten der Vermögensvermehrung nicht genutzt werden. So insbesondere, wenn die gem. § 1642BGB aufgezählten Geldanlagen nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung nicht genutzt werden. Von einer Gefährdung des Kindesvermögens ist auch auszugehen, wenn auf die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken des Kindes verzichtet oder wenn die gesetzlich zulässige Mieterhöhung unterlassen wird.b. Die Entziehung der Vermögenssorge kommt nur als äußerste Maßnahme in Betracht, d.h. wenn minderschwere Maßnahmen und auch eine teilweise Entziehung der Vermögenssorge hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände nicht ausreichen.