BayObLG vom 28.05.1990
1 a Z 74/89
Normen:
BGB § 1706 Nr. 1, § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 145
DRsp I(167)387e
FamRZ 1990, 1150
Rpfleger 1990, 417

BayObLG - 28.05.1990 (1 a Z 74/89) - DRsp Nr. 1992/6716

BayObLG, vom 28.05.1990 - Aktenzeichen 1 a Z 74/89

DRsp Nr. 1992/6716

»Die gesetzliche Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind umfaßt nicht die Vertretungsmacht für einen Antrag, die von der Mutter verweigerte Einwilligung zur Adoption des Kindes zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 1706 Nr. 1, § 1748 Abs. 1 ;

e. »Die Amtspflegschaft erstreckt sich gemäß § 1706 Nr. 1 BGB auf das Adoptionsverfahren, weil es eine Angelegenheit ist, welche die »Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses« betrifft. Hier hat der Amtspfleger insbesondere die Vertretung bei den erforderlichen Einwilligungen des Kindes (§ 1746 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1757 Abs. 2 BGB) auszuüben. ... Demgegenüber handelt es sich bei der Einwilligung der Mutter (§ 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht um eine vom Pfleger wahrzunehmende Aufgabe, sondern um ein Recht der Mutter ... . Soll diese Einwilligung gemäß § 1748 BGB ersetzt werden, handelt es sich nicht um das eigentliche Adoptionsverfahren, in dem das Kind der Vertretung bedarf, sondern um ein gesondertes Verfahren, in dem eine der Voraussetzungen einer Adoption herbeigeführt werden soll. Verfahrensgegenstand ist allein die Ersetzung der Einwilligung ... . Wird sie vom VormGer. verfügt, so tritt wegen der Anfechtbarkeit mit sofortiger Beschwerde (§ 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG) die Rechtskraft erst mit Abschluß des vollen Instanzenzugs ein (§ 29 Abs. 2 FGG).