BayObLG - Beschluß vom 01.04.1993 (3Z BR 71/93) - DRsp Nr. 1994/7143
BayObLG, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 71/93
DRsp Nr. 1994/7143
1. Hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers, die ersichtlich dem Ziel diente, die Person des Betreuers (hier des Ehemannes der Betreuten) zu verhindern, zurückgewiesen, da der bestellte Betreuer dem Willen der Betreuten entspreche und geeignet sei, so besteht keine Notwendigkeit des Beschwerdegerichts, die Bestellung eines Vereinsbetreuers zu erörtern.2. Da Beschwerde und weitere Beschwerde uneingeschränkt eingelegt waren, bedurfte es nicht der Entscheidung der Frage, ob die Auswahl eines bestimmten Betreuers isoliert angefochten werden kann.