BayObLG - Beschluß vom 04.01.1994 (1Z BR 37/93) - DRsp Nr. 1995/2379
BayObLG, Beschluß vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 37/93
DRsp Nr. 1995/2379
»Die Vorschrift des § 176ZPO ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, wenn sich ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten gemeldet hat und auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde seine umfassende Bevollmächtigung als nachgewiesen zu erachten ist.«