BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990
BReg 3 Z 19/90
Normen:
FGG § 12 ; KostO § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1126

BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990 (BReg 3 Z 19/90) - DRsp Nr. 1996/22841

BayObLG, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 19/90

DRsp Nr. 1996/22841

Grundlage der Eintragung des Familiennamens im Heiratsbuch ist der Eintrag im Geburtenbuch. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 66 PStG beweist die Geburtsurkunde grundsätzlich die Schreibweise des Familiennamens. § 60 Abs. 2 S. 1 PStG erklärt jedoch den Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen für zulässig. Erforderlich ist insofern der volle Beweis. Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Gericht nach § 12 FGG von Amts wegen noch mögliche Ermittlungen vorzunehmen hat, um zu einer Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Eintrags zu kommen. Die Ehefrau eines Beteiligten seine Namensänderung beantragt, ist aus Gründen des rechtlichen Gehörs am Berichtigungsverfahren das Heirats- und Familienbuch betreffend zu beteiligen und vor der Entscheidung zuhören (§ 47 Abs. 2 S. 1 PStG).

Normenkette:

FGG § 12 ; KostO § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 ; PStG § 47 ;
Fundstellen