BayObLG - Beschluß vom 08.04.1993
3Z BR 74/93
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 70m Abs. 3, § 69g Abs. 5 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 998

BayObLG - Beschluß vom 08.04.1993 (3Z BR 74/93) - DRsp Nr. 1994/7142

BayObLG, Beschluß vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 74/93

DRsp Nr. 1994/7142

1. Das Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung zur Unterbringung zu erteilen, solange die Unterbringung erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Betreute sich selbst erheblichen Schaden zufügt. 2. Wesentlich Voraussetzung für die Entscheidung ist, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 3. Eine weitere Anhörung des Betreuten im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten eindeutig ist und weitere Aufschlüsse von einer Anhörung nicht zu erwarten sind.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 70m Abs. 3, § 69g Abs. 5 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 998