BayObLG - Beschluß vom 08.05.1980
3 Z 37/80
Normen:
FGG §§ 50a, 50b;
Fundstellen:
BayObLGZ 198O, 138
DRsp IV(47O)193c
FamRZ 1981, 96

BayObLG - Beschluß vom 08.05.1980 (3 Z 37/80) - DRsp Nr. 1996/16481

BayObLG, Beschluß vom 08.05.1980 - Aktenzeichen 3 Z 37/80

DRsp Nr. 1996/16481

Betrifft der Wirkungskreis des Pflegers die Personensorge und die Vermögenssorge, ist das Gericht bei der Auswahl des Pflegers grundsätzlich verpflichtet, auch den Pflegebefohlenen persönlich zu hören. Ist der Pflegebefohlene nicht geschäftsunfähig, so gilt in Personensorgesachen dieser Grundsatz stets (§ 50 b Abs. 2 Satz 1 FGG). Aber auch der geschäftsunfähige Pflegebefohlene ist sowohl in Peronen- wie auch Vermögenssorgesachen dann persönlich zu hören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn der unmittelbare Eindruck, den das Gericht vom Pflegebefohlenen gewinnen kann, von Belang ist. Im Auswahlverfahren wird das schon im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Pfleger und Pflegebefohlenen regelmäßig zu bejahen sein.