BayObLG - Beschluß vom 08.05.1980 (3 Z 37/80) - DRsp Nr. 1996/16481
BayObLG, Beschluß vom 08.05.1980 - Aktenzeichen 3 Z 37/80
DRsp Nr. 1996/16481
Betrifft der Wirkungskreis des Pflegers die Personensorge und die Vermögenssorge, ist das Gericht bei der Auswahl des Pflegers grundsätzlich verpflichtet, auch den Pflegebefohlenen persönlich zu hören.Ist der Pflegebefohlene nicht geschäftsunfähig, so gilt in Personensorgesachen dieser Grundsatz stets (§ 50 b Abs. 2 Satz 1 FGG).Aber auch der geschäftsunfähige Pflegebefohlene ist sowohl in Peronen- wie auch Vermögenssorgesachen dann persönlich zu hören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn der unmittelbare Eindruck, den das Gericht vom Pflegebefohlenen gewinnen kann, von Belang ist.Im Auswahlverfahren wird das schon im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Pfleger und Pflegebefohlenen regelmäßig zu bejahen sein.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.