I. Mit Beschluß vom 8.7.1996 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere bei der Erbauseinandersetzung in einer Nachlaßsache, Öffnen und Empfangnahme sämtlicher Postsendungen. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.9.1996 zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Betreuung anstrebt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 20 Abs. 1 FGG; § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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