BayObLG - Beschluß vom 09.10.1996
3Z BR 249/96
Normen:
BGB § 1896 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 10 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 53
BtPrax 1997, 72
EzFamR aktuell 1996, 382
FGPrax 1997, 26
FamRZ 1997, 244
FuR 1997, 61
MDR 1997, 268
NJWE-FER 1997, 59
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3235/96
AG Aichach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 55/96

BayObLG - Beschluß vom 09.10.1996 (3Z BR 249/96) - DRsp Nr. 1997/315

BayObLG, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 249/96

DRsp Nr. 1997/315

»Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 10 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 8.7.1996 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere bei der Erbauseinandersetzung in einer Nachlaßsache, Öffnen und Empfangnahme sämtlicher Postsendungen. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.9.1996 zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Betreuung anstrebt.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 20 Abs. 1 FGG; § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: