BayObLG - Beschluß vom 10.03.1993 (1Z BR 18/93) - DRsp Nr. 1994/7149
BayObLG, Beschluß vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 18/93
DRsp Nr. 1994/7149
Zwischenverfügungen des Gerichts sind grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie den Instanzenzug nicht abschließen.Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Anfechtung inkorrekter Entscheidungen, ist das Rechtsmittel zulässig, das nach der Form der Entscheidung gegeben ist, d.h. entscheidet das Gericht zu Unrecht durch Beschluß, statt durch Verfügung, so ist, wenn gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel vorgesehen ist, dieses Rechtsmittel zulässig.Die weitere Beschwerde nach §621 e Abs. 2ZPO ist nur gegen Endentscheidungen i.S.d. § 621 e Abs. 1ZPO möglich.Eine Zuständigkeitsentscheidung nach §7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 ZPO ist nur erforderlich, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist.