BayObLG - Beschluß vom 10.03.1993
1Z BR 18/93
Normen:
EGZPO § 7 Abs. 6 ; FGG § 15 Abs. 1 ; ZPO § 621e;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 111
FamRZ 1993, 1478

BayObLG - Beschluß vom 10.03.1993 (1Z BR 18/93) - DRsp Nr. 1994/7149

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 18/93

DRsp Nr. 1994/7149

Zwischenverfügungen des Gerichts sind grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie den Instanzenzug nicht abschließen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Anfechtung inkorrekter Entscheidungen, ist das Rechtsmittel zulässig, das nach der Form der Entscheidung gegeben ist, d.h. entscheidet das Gericht zu Unrecht durch Beschluß, statt durch Verfügung, so ist, wenn gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel vorgesehen ist, dieses Rechtsmittel zulässig. Die weitere Beschwerde nach §621 e Abs. 2 ZPO ist nur gegen Endentscheidungen i.S.d. § 621 e Abs. 1 ZPO möglich. Eine Zuständigkeitsentscheidung nach §7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 ZPO ist nur erforderlich, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist.

Normenkette:

EGZPO § 7 Abs. 6 ; FGG § 15 Abs. 1 ; ZPO § 621e;
Fundstellen
BayObLGZ 1993, 111
FamRZ 1993, 1478