BayObLG - Beschluß vom 11.08.1994
3Z AR 43/94
Normen:
FGG § 46, § 65a Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 65 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 485

BayObLG - Beschluß vom 11.08.1994 (3Z AR 43/94) - DRsp Nr. 1996/3185

BayObLG, Beschluß vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 3Z AR 43/94

DRsp Nr. 1996/3185

1. Das Bedürfnis der Fürsorge i. S. von § 65 Abs. 5 FGG zur vorläufigen Unterbringung tritt auch dort hervor, wo sich der Betroffene zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem die Grundlage für die Entscheidung über die Unterbringung gelegt, insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen erstellt wird. 2. Ist der Betroffene außerhalb des Bezirks des für das Betreuungsverfahren nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Amtsgerichts durch einstweilige Anordnung eines anderen Gerichts, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge nach § 65 Abs. 5 FGG aufgetreten ist, vorläufig untergebracht, so ändert dies an der Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen für die Entscheidung über die Bestellung eines ( vorläufigen ) Betreuers oder einer etwaigen Unterbringungsgenehmigung nichts. 3. Soll das Verfahren der vorläufigen Unterbringung von dem Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge nach § 65 Abs. 5 FGG, an das für das Betreuungsverfahren zuständige Gericht abgegeben werden, ist bei schon erfolgter Bestellung einer ( vorläufigen ) Betreuerin diese in jedem Fall vorher anzuhören, §§ 70 Abs. 2 Satz 2, 65a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 FGG.

Normenkette:

FGG § 46, § 65a Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 65 Abs. 5 ;

Hinweise: