BayObLG - Beschluß vom 12.01.1996
1Z BR 205/95; 1Z BR 206/95
Normen:
FGG § 33, § 63a; BGB § 1711 Abs. 1 ; KostO § 31 Abs. 1, § 119 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 878
InVo 1996, 188

BayObLG - Beschluß vom 12.01.1996 (1Z BR 205/95; 1Z BR 206/95) - DRsp Nr. 1997/1386

BayObLG, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 205/95; 1Z BR 206/95

DRsp Nr. 1997/1386

1. Nach § 63a FGG ist in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), die weitere Beschwerde ausgeschlossen. Dies gilt aber nur für die Umgangsregelung selbst, nicht dagegen für die Festsetzung eines Zwangsgelds, die einen selbständigen Eingriff in Rechte des Betroffenen zur Folge hat. 2. Unzulässig ist die weitere Beschwerde jedoch hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds, denn diese steht mit der Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind in einem so engen Zusammenhang, daß es angebracht erscheint, sie der Umgangsregelung im Sinne des § 63a FGG zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie nachträglich getroffen wurde. 3. Die Androhung eines Zwangsgelds von bis zu 50.000 DM in einem Beschluß nach § 33 FGG ist zulässig (BGH NJW 1973, 2288, 2289). 4. Wer die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich aus der KostO, so daß insofern keine Kostenentscheidung geboten ist.