BayObLG - Beschluß vom 12.09.1995
1Z BR 59/95
Normen:
BAT § 10 ; BGB § 134, § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 35
FGPrax 1995, 241
FamRZ 1996, 443
NJW 1995, 3260

BayObLG - Beschluß vom 12.09.1995 (1Z BR 59/95) - DRsp Nr. 1995/6220

BayObLG, Beschluß vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 59/95

DRsp Nr. 1995/6220

»1. Zum Umfang der Ermittlungen bei behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers. 2. Die Zuwendung in einer letztwilligen Verfügung an einen Angestellten verstößt nicht gegen § 10 BAT, wenn sie im Hinblick auf die Bekanntschaft zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger im privaten Bereich und einen zwischen diesen Personen privat abgeschlossenen Pflegevertrag erfolgt.«

Normenkette:

BAT § 10 ; BGB § 134, § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie wurde in den letzten Jahren ihres Lebens u.a. von einer öffentlichen karitativen Einrichtung betreut, bei der die Beteiligte zu 2 als Krankenschwester beschäftigt war. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus wertvollen Einrichtungsgegenständen und Geldvermögen.