BayObLG - Beschluß vom 13.02.1997
1Z BR 213/96
Normen:
BGB § 1666, § 1696 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 181
FamRZ 1997, 956
MDR 1997, 573
NJWE-FER 1997, 125
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 904/96
AG Gemünden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 VII 3/94

BayObLG - Beschluß vom 13.02.1997 (1Z BR 213/96) - DRsp Nr. 1997/3305

BayObLG, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 213/96

DRsp Nr. 1997/3305

»1. Eine psychische Erkrankung der Mutter die in Schüben auftritt, kann eine Entziehung der Personensorge rechtfertigen.2. Sind in einem solchen Fall mehr als 1 Jahr lang keine Krankheitsschübe mehr aufgetreten, zwingt dies nicht zu einer Abänderung der die Personensorge entziehenden Entscheidung, wenn die Gefahr weiterer Krankheitsschübe besteht.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1696 ;

Gründe:

I. Die 30 Jahre alte, ledige Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1992 geborenen Kindes. Sie leidet an einer in Phasen verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die sich erstmals 1984 zeigte und seither zu mehreren Aufenthalten der Beteiligten zu 1 in Nervenkrankenhäusern führte. Die Erkrankung bedarf ständiger nervenärztlicher Betreuung und medikamentöser Behandlung.