BayObLG - Beschluß vom 14.02.1995 (1Z BR 189/94) - DRsp Nr. 1996/22829
BayObLG, Beschluß vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 189/94
DRsp Nr. 1996/22829
Liegt im Personenstandsrecht ein Sachverhalt vor, in dem die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags im Geburtenbuch nach § 47PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen kann, so ist bei der Vorlage des Reisepasses aus Pakistan, der dort in lateinischer Schrift wiedergegebene Name zu übernehmen. Eine Transliteration des Namens aus der arabischen Schrift ist nicht erforderlich.Auch die Eltern des Kindes sind antragsberechtigt.